August 1, 2024

Wann ist die Polizei zu einem Unfall zu rufen?

Durch die Änderung des Gesetzes Nr. 8/2009 Slg. über den Straßenverkehr wurde mit Wirkung vom 01.07.2022 die Pflicht, die Polizei zu einem Schaden zu rufen, unabhängig von der Höhe des Schadens, abgeschafft. Zuvor war es nicht notwendig, die Polizei zu rufen, wenn

  • die Höhe des Schadens 3.900 Euro offensichtlich nicht übersteigt,
  • keine Beschädigung von öffentlichem Eigentum (Poller, Verkehrszeichen, Ampeln,Geländer...)
  • keine Verletzung von Personen
  • die Fahrer sich einig waren, wer den Unfall verschuldet hat.

Nach der aktuellen Änderung, nämlich § 64 (2), gilt ein Verkehrsunfall jedoch auch dann als Unfall, wenn sich die Unfallbeteiligten nicht über das Verschulden geeinigt haben oder wenn einer der Beteiligten vom Unfallort geflüchtet ist. In einem solchen Fall ist der Fahrer verpflichtet, die Polizei zu rufen, unabhängig von der Höhe des Schadens. Die Polizei muss auch dann gerufen werden, wenn bei dem Vorfall öffentliches Eigentum beschädigt wurde.

Was bedeutet das in der Praxis?

Geringfügige Schäden wie kleine Kratzer, die der Autobesitzer allenfalls beim Waschen des Fahrzeugs entdeckt, müssen nicht als Verkehrsunfall behandelt werden. Problematischer sind Fälle, in denen größere Schäden am Fahrzeug auftreten - wie z. B. verzogene Türen oder andere Karosserieteile, kaputte Lichter, abgerissene Rückspiegel usw.

Wenn in einem solchen Fall der Schaden der Versicherungsgesellschaft in der Weise gemeldet wird, dass ich als Eigentuemer des Fahrzeuges den Schaden bei meiner Ankunft am Fahrzeug vorgefunden habe, läuft der Fahrzeugeigentümer Gefahr, dass der Anspruch gekürzt oder abgelehnt wird. Dies liegt an der Definition des Begriffs „Verkehrsunfall“, denn in einem solchen Fall ist der Verursacher vom Unfallort geflüchtet und es ist die Pflicht des Fahrers, die Polizei zu rufen.

Die Versicherungsgesellschaften nähern sich dieser Auslegung der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes an, da es in vielen Fällen möglich ist, den Schuldigen anhand der Aufzeichnungen von Kameras in Tiefgaragen, Einkaufszentren oder anderen Einrichtungen, die den Ort des Geschehens überwachen können, zu ermitteln. Es liegt auch im Interesse des Autofahrers, den Vorfall durch einen Anruf bei der Polizei aufzuklären, denn die Ermittlung des Unfallverursachers führt zu einer Verringerung der Versicherungsansprüche und damit zur Vermeidung einer Erhöhung der Prämien in der nächsten Versicherungsperiode, da Schäden, bei denen der Verursacher bekannt ist, nicht in die Schadensregulierung einbezogen werden.

Es ist möglich, dass die Polizei sich weigert, zu einem solchen Vorfall zu kommen, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften leider nicht einheitlich ausgelegt werden. In einem solchen Fall ist dies für den Fahrer kein Problem, weil die Verpflichtung darin besteht, die Polizei zu informieren. Die Verpflichtung wurde erfuellt. Es liegt nicht in der Macht des Fahrzeugsfuehrers, die Bereitschaft der Polizei zu beeinflussen. In einem solchen Fall wird der Anruf bei der Polizei gegenüber dem Versicherer dokumentiert, was von den Versicherern als Einhaltung der Versicherungsbedingungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften akzeptiert wird.